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   BVerwG, 23.01.1975 - III C 42.73   

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BVerwG, 23.01.1975 - III C 42.73 (https://dejure.org/1975,306)
BVerwG, Entscheidung vom 23.01.1975 - III C 42.73 (https://dejure.org/1975,306)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Januar 1975 - III C 42.73 (https://dejure.org/1975,306)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Einbeziehung von vorweggenommenen Vertreibungsschäden in den Lastenausgleich - Anforderungen hinsichtlich des Nachweises der deutschen Volkszugehörigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Juden - Bekenntnis zum deutschen Volkstum - Volkstummäßiges Verhalten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    7. FeststellungsDV § 5 Abs. 1; BVFG § 6

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 47, 304
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 24.10.1968 - III C 121.67

    Verfolgungsschäden in Vertreibungsgebieten - Bekenntnis zum deutschen Volkstum -

    Auszug aus BVerwG, 23.01.1975 - III C 42.73
    Wer als deutscher Volkszugehöriger anerkannt werden wolle, müsse sich in seiner Heimat jedenfalls bis zum 30. Januar 1933 als Deutscher zu erkennen gegeben haben (Hinweis auf Urteil vom 24. Oktober 1968 - BVerwG III C 121.67 - [BVerwGE 30, 305]).

    Das Verwaltungsgericht führt richtig unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 24. Oktober 1968 - BVerwG III C 121.67 - (BVerwGE 30, 305 = Buchholz 427.207 § 5 Nr. 6 = RzW 1969, 235 = ZLA 1969, 94 = RLA 1969, 228) aus, wer als deutscher Volkszugehöriger anerkannt werden wolle, müsse sich in seiner Heimat "jedenfalls bis zum 30. Januar 1933 als Deutscher zu erkennen gegeben haben".

    Das Verwaltungsgericht weist zwar im Rahmen seiner Untersuchung, welche Gründe für die Namensänderung maßgebend waren, zutreffend darauf hin, daß im Urteil vom 24. Oktober 1968 - BVerwG III C 121.67 - (a.a.O.) ausgeführt worden sei, es dürfe einem Verfolgten nicht zum Nachteil gereichen, wenn sein Wille, sich als Deutscher zu erklären, oder die Bekundung dieses Willens durch Ausbreitung nationalsozialistischer Ideen beeinträchtigt war.

    Bereits in dem schon mehrfach angeführten Urteil vom 24. Oktober 1968 - BVerwG III C 121.67 - heißt es im Anschluß an die Erwägung, daß es Verfolgten nicht zum Nachteil gereichen dürfe, wenn ihr Wille, sich als Deutscher zu erklären, oder die Bekundung dieses Willens durch die Ausbreitung nationalsozialistischer Ideen beeinträchtigt war, diesem Gesichtspunkt habe das Verwaltungsgericht, da eine konkrete Beeinträchtigung nicht geltend gemacht war, dadurch Rechnung getragen, daß es zugunsten des Klägers die Zeit nach Beginn des Jahres 1933 außer Betracht gelassen habe.

  • BVerwG, 28.10.1971 - VIII C 92.70

    Antrag auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Drohen

    Auszug aus BVerwG, 23.01.1975 - III C 42.73
    Von einem Angehörigen der jüdischen Glaubensgemeinschaft könne darüber hinaus nicht ohne weiteres erwartet und nicht mehr gefordert werden, daß er sich für die Zeit nach dem 30. Januar 1933 zum deutschen Volkstum bekannt habe (Hinweis auf Urteil vom 28. Oktober 1971 - BVerwG VIII C 92.70 - und Urteil vom 27. Juli 1972 - BVerwG III C 91.70 -).

    Es legt weiter unter Hinweis auf die Urteile des VIII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 1971 - BVerwG VIII C 92.70 - und des erkennenden Senats vom 27. Juli 1972 - BVerwG III C 91.70 - (Buchholz 427.207 § 5 Nr. 38 = ZLA 1972, 169) zutreffend dar, daß von einem Angehörigen der jüdischen Glaubensgemeinschaft darüber hinaus nicht ohne weiteres erwartet und auch nicht mehr gefordert werden könne, daß er sich für die Zeit nach dem 30. Januar 1933 zum deutschen Volkstum bekannt hat.

    In dem gleichfalls am 28. Oktober 1971 ergangenen Urteil BVerwG VIII C 92.70 (betreffend einen 1920 im Kreis Preßburg geborenen Juden, der bereits 1939 nach Frankreich ausgewandert war) heißt es: "Als maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob der Kläger deutscher Volks zugehöriger war, ist zu seinen Gunsten die Zeit vor der Machtübernahme durch den Nationalsozialismus im Deutschen Reich zu erachten; denn von den Angehörigen der jüdischen Glaubensgemeinschaft kann nicht ohne weiteres erwartet werden, daß sie sich danach noch zum deutschen Volkstum bekannt haben." Der Gedanke der Zumutbarkeit findet sich auch im Urteil vom 14. November 1973 - BVerwG VIII C 173.72 -: "Von Juden wird nicht verlangt, daß sie sich nach dem Anbruch der nationalsozialistischen Herrschaft in Deutschland noch zum deutschen Volkstum bekannt haben.

  • BVerwG, 13.03.1974 - VIII C 24.73

    Rechtswidrigkeit der Einziehung eines Vertriebenenausweises - Begriff des

    Auszug aus BVerwG, 23.01.1975 - III C 42.73
    Haben sie sich von diesem Zeitpunkt an zu einem anderen Volkstum bekannt, so ist das für sie unschädlich im Sinne des § 6 BVFG." Wörtliche Ausprägung hat der Gedanke der Zumutbarkeit schließlich im Urteil vom 13. März 1974 - BVerwG VIII C 24.73 - (Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 13) gefunden.

    Hinsichtlich dieser Fälle hat der I. Senat mit Urteil vom 6. Oktober 1966 - BVerwG I C 28.64 - (DÖV 1967, 93) ausgesprochen, daß damit die Betroffenen überfordert wären (vgl. hierzu auch den Beschluß des VIII. Senats vom 5. Februar 1973 - BVerwG VIII B 77.72 - [Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 22], der durch die Urteile vom 13. März 1974 - BVerwG VIII C 24.73 und 33.73 - [Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 13] hinsichtlich der Begründung modifiziert wird).

  • BVerwG, 27.07.1972 - III C 91.70

    Feststellung von Entziehungsschäden an Betriebsvermögen - Verletzung der

    Auszug aus BVerwG, 23.01.1975 - III C 42.73
    Von einem Angehörigen der jüdischen Glaubensgemeinschaft könne darüber hinaus nicht ohne weiteres erwartet und nicht mehr gefordert werden, daß er sich für die Zeit nach dem 30. Januar 1933 zum deutschen Volkstum bekannt habe (Hinweis auf Urteil vom 28. Oktober 1971 - BVerwG VIII C 92.70 - und Urteil vom 27. Juli 1972 - BVerwG III C 91.70 -).

    Es legt weiter unter Hinweis auf die Urteile des VIII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 1971 - BVerwG VIII C 92.70 - und des erkennenden Senats vom 27. Juli 1972 - BVerwG III C 91.70 - (Buchholz 427.207 § 5 Nr. 38 = ZLA 1972, 169) zutreffend dar, daß von einem Angehörigen der jüdischen Glaubensgemeinschaft darüber hinaus nicht ohne weiteres erwartet und auch nicht mehr gefordert werden könne, daß er sich für die Zeit nach dem 30. Januar 1933 zum deutschen Volkstum bekannt hat.

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

    Auszug aus BVerwG, 23.01.1975 - III C 42.73
    Der Nationalsozialismus sah im Staat nur eine "Machtapparatur im Dienste des Volkes"; da aber der Volkswille nur von einer einzigen politischen Partei bestimmt und dargestellt wurde, war der Staat praktisch ihr Werkzeug, und das bedeutete in Wirklichkeit das Werkzeug des sie unumschränkt beherrschenden politischen Führers (BVerfGE 3, 58 [86]).
  • BVerwG, 14.11.1973 - VIII C 173.72

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 23.01.1975 - III C 42.73
    In dem gleichfalls am 28. Oktober 1971 ergangenen Urteil BVerwG VIII C 92.70 (betreffend einen 1920 im Kreis Preßburg geborenen Juden, der bereits 1939 nach Frankreich ausgewandert war) heißt es: "Als maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob der Kläger deutscher Volks zugehöriger war, ist zu seinen Gunsten die Zeit vor der Machtübernahme durch den Nationalsozialismus im Deutschen Reich zu erachten; denn von den Angehörigen der jüdischen Glaubensgemeinschaft kann nicht ohne weiteres erwartet werden, daß sie sich danach noch zum deutschen Volkstum bekannt haben." Der Gedanke der Zumutbarkeit findet sich auch im Urteil vom 14. November 1973 - BVerwG VIII C 173.72 -: "Von Juden wird nicht verlangt, daß sie sich nach dem Anbruch der nationalsozialistischen Herrschaft in Deutschland noch zum deutschen Volkstum bekannt haben.
  • BVerwG, 06.10.1966 - I C 28.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 23.01.1975 - III C 42.73
    Hinsichtlich dieser Fälle hat der I. Senat mit Urteil vom 6. Oktober 1966 - BVerwG I C 28.64 - (DÖV 1967, 93) ausgesprochen, daß damit die Betroffenen überfordert wären (vgl. hierzu auch den Beschluß des VIII. Senats vom 5. Februar 1973 - BVerwG VIII B 77.72 - [Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 22], der durch die Urteile vom 13. März 1974 - BVerwG VIII C 24.73 und 33.73 - [Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 13] hinsichtlich der Begründung modifiziert wird).
  • BVerwG, 05.02.1973 - VIII B 77.72

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 23.01.1975 - III C 42.73
    Hinsichtlich dieser Fälle hat der I. Senat mit Urteil vom 6. Oktober 1966 - BVerwG I C 28.64 - (DÖV 1967, 93) ausgesprochen, daß damit die Betroffenen überfordert wären (vgl. hierzu auch den Beschluß des VIII. Senats vom 5. Februar 1973 - BVerwG VIII B 77.72 - [Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 22], der durch die Urteile vom 13. März 1974 - BVerwG VIII C 24.73 und 33.73 - [Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 13] hinsichtlich der Begründung modifiziert wird).
  • BVerwG, 28.10.1971 - VIII C 133.70

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision

    Auszug aus BVerwG, 23.01.1975 - III C 42.73
    Im Urteil vom 28. Oktober 1971 - BVerwG VIII C 133.70 - hat diese Auffassung ausdrücklich Niederschlag gefunden, indem dort ausgeführt wird, die Vorinstanz habe zutreffend angenommen, "daß für die Beurteilung der deutschen Volkszugehörigkeit der Klägerin zu ihren Gunsten auf die Zeit bis zum 30. Januar 1933, dem Beginn der nationalsozialistischen Herrschaft in Deutschland, abzustellen ist".
  • BVerwG, 15.12.1977 - 3 B 96.76

    Ersatz eines Verfolgungsschadens

    Die Rüge, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 1975 - BVerwG III C 42.73 - (BVerwGE 47, 304 [BVerwG 23.01.1975 - III C 42/73] = Buchholz 427.207 § 5 Nr. 45 = RzW 1975, 284 = ZLA 1975, 134) ab und beruhe hierauf (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), ist unbegründet.

    Da nach alledem das angefochtene Urteil nicht von BVerwGE 47, 304 [BVerwG 23.01.1975 - III C 42/73] abweicht, kann es nicht auf der gerügten Abweichung beruhen, ganz abgesehen davon, daß unabhängig davon das Urteil schon deshalb Bestand haben müßte, weil das Verwaltungsgericht auch den anspruchsbegründenden Tatbestand einer "Entziehung" im Sinne des § 1 der 7. FeststellungsDV verneint hat und die hier gegen geführten Angriffe, wie nachstehend noch dargelegt ist, gleichfalls nicht durchgreifen.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu in zahlreichen Entscheidungen (vgl. die Nachweise in BVerwGE 47, 304 [BVerwG 23.01.1975 - III C 42/73]) klargestellt, daß ein Verfolgter, der nach dem Gesetzeswortlaut (§ 5 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV) bei Beginn der Verfolgungszeit (der gemäß § 1 der 7. FeststellungsDV in keinem Fall vor dem 30. Januar 1933 angenommen werden kann) die deutsche Volkszugehörigkeit besessen haben muß, das dafür erforderliche Bekenntnis nur bis unmittelbar vor dem 30. Januar 1933 abzulegen brauchte.

  • BVerwG, 29.06.1993 - 9 C 40.92

    Vertriebene - Juden - Bekenntnis zum deutschen Volkstum - Volkszugehörigkeit

    Wie im Urteil vom 23. Januar 1975 - BVerwG 3 C 42.73 - (BVerwGE 47, 304) ausgeführt, ist für Juden - gleich wo sie gewohnt haben - das volkstumsmäßige Bekenntnis nur bis zum 30. Januar 1933 zu prüfen.
  • BVerwG, 16.03.1977 - 8 C 58.76

    Verwaltungsverfahren - Aufenthaltswechsel - Fortdauer der örtlichen Zuständigkeit

    Das richtet sich, weil der Ehemann der Klägerin der jüdischen Glaubensgemeinschaft angehört, nach dem Stichtag des 30. Januar 1933 (zusammenfassend: Urteil vom 23. Januar 1975 - BVerwG III C 42.73 - [Buchholz 427.207 § 5 der 7. FeststellungsDV Nr. 45]).
  • BVerwG, 28.10.1983 - 8 C 91.82

    Vertriebene - Vertriebenenausweis - Entziehung - Voraussetzungen

    Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt: Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 BVFG setze die Kundgabe durch ausdrückliche Erklärung oder schlüssiges Verhalten voraus, dem deutschen Volkstum und keinem anderen angehören zu wollen (vgl. Urteile vom 26. April 1967 - BVerwG VIII C 30.64 - BVerwGE 26, 344 [349] und vom 19. Januar 1977 - BVerwG VIII C 22.76 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 34 S. 9 [11]), wobei Erklärungen gegenüber amtlichen Stellen von besonderem Gewicht seien (Urteil vom 19. Januar 1977, a.a.O. S. 13); ein Bekenntnis zu einem anderen - hier: dem jüdischen - Volkstum schließe ein deutsches Volkstumsbekenntnis aus (vgl. Urteile vom 26. April 1967, a.a.O. S. 351 f. und BVerwG VIII C 52.65 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 6 S. 7 [12]); für das Bekenntnis von Angehörigen der mosaischen Glaubensgemeinschaft - wie beim Kläger - komme es auf die Sachlage vor der Machtübernahme durch den Nationalsozialismus an (vgl. Urteil vom 23. Januar 1975 - BVerwG III C 42.73 - Buchholz 427.207 § 5 der 7. FeststellungsDV Nr. 45); bei einem bekenntnisunfähigen Minderjährigen sei darauf abzustellen, ob der die Familie prägende Elternteil deutscher Volkszugehöriger war (vgl. Urteile vom 11. Dezember 1974 - BVerwG VIII C 97.73 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 27 S. 24 [26] und vom 10. November 1976 - BVerwG VIII C 92.75 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 17 S. 9 [14]).
  • BVerwG, 24.09.1975 - VIII C 78.74

    Vertriebenenausweis - Einziehungsverfahren - Örtliche Zuständigkeit

    Der Ausweisbewerber muß sich aber dann vor dem 30. Januar 1933 zum deutschen Volkstum bekannt haben (vgl. das zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts bestimmte Urteil vom 23. Januar 1975 - BVerwG III C 42.73 -).
  • BVerwG, 16.02.1994 - 9 B 730.93

    Umfang der Deutschen Volkszugehörigkeit von spätgeborenen Kindern volksdeutscher

    Diese Vorverlegung des maßgebenden Bekenntniszeitpunkts beruht darauf, daß Juden ganz allgemein, ohne Rücksicht darauf, ob ihr Wohnsitz im Einflußbereich der deutschen Staatsführung gelegen hat, nach der Machtergreifung Hitlers ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht mehr zumutbar war(Urteile vom 23. Januar 1975 - BVerwG 3 C 42.73 - BVerwGE 47, 304 - sowievom 29. Juni 1993 - BVerwG 9 C 40.92 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 71).
  • BVerwG, 26.02.1987 - 3 C 39.86

    Vertriebene - Volkszugehörigkeit - Bekenntnis zum deutschen Volkstum - Rumänien

    Der erkennende Senat hat bereits mit Urteil vom 23. Januar 1975 - BVerwG 3 C 42.73 - (Buchholz 427.207 § 5 Nr. 45) entschieden, daß für Angehörige des jüdischen Glaubens ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 BVFG lediglich bis zum Zeitpunkt der nationalsozialistischen Machtergreifung am 30. Januar 1933 verlangt werden könne.
  • BVerwG, 11.12.1980 - 3 C 19.80

    Entziehungsschaden - Deutsche Volkszugehörigkeit - Jüdische Glaubensgemeinschaft

    Denn zum einen besagt das vom Verwaltungsgericht in den Urteilsgründen zitierte Urteil des erkennenden Senats vom 23. Januar 1975 - BVerwG 3 C 42.73 - (BVerwGE 47, 304 - Buchholz 427.207 § 5 Nr. 45), daß für einen Juden ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nach dem 30. Januar 1933 objektiv nicht mehr zumutbar war.
  • VGH Hessen, 26.03.1992 - 7 UE 1683/85

    Umzug eines Bewerbers um einen Vertriebenenausweis während des

    Bei Ausweisbewerbern mosaischer Konfession ist jedoch zu beachten, daß ihnen ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ab dem 30. Januar 1933 - dem Tag der Machtergreifung durch die Nationalsozialisten - nicht mehr zumutbar war (BVerfG, B. v. 16. Dezember 1981 - 1 BvR 898/79 u.a. -, BVerfGE 59, 128; BVerwG, Ue. v. 13. März 1974 - VIII C 24.73 -, a.a.O., v. 23. Januar 1975 - III C 42.73 -, BVerwGE 47, 304 = Buchholz 427.207 § 5 7. FeststellungsDV Nr. 45, u. v. 23. Februar 1988 - 9 C 41.87 -, BVerwGE 79, 73 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 54; Hess. VGH Ue. v. 26. Juni 1985 - 4 UE 14/84 - u. v. 11. April 1986 - VII OE 22/80 -), daß ihnen aber ein in dieser Zeit gleichwohl abgelegtes Bekenntnis erst recht zugute kommen muß (Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 6, Rdnr. 34; BVerwG, Ue. v. 19. Januar 1977 - VIII C 22.76 -, BVerwGE 52, 7 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 34, u. v. 25. Juni 1991 - 9 C 22.90 -, NVwZ 1992, 128 = DVBl 1991, 1083; Hess. VGH, Ue. v. 15. März 1991 - 7 UE 1868/85 - u. v. 18. Februar 1992 - 7 UE 1109/85 -).
  • VGH Hessen, 28.02.1994 - 7 UE 883/86

    Ausstellung eines Vertriebenenausweises für einen jüdischen Aussiedler aus der

    Bei Ausweisbewerbern mindestens teilweise jüdischer Abstammung ist freilich zu beachten, daß ihnen die Ablegung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum schon ab dem 30. Januar 1933 - dem Tag der Machtergreifung der Nationalsozialisten - nicht mehr zumutbar war (BVerfG, B. v. 16.12.1981 - 1 BvR 898/79 u.a. -, BVerfGE 59, 128; BVerwG, Ue. v. 13.03.1974 - VIII C 24.73 -, a.a.O., v. 23.01.1975 - III C 42.73 -, BVerwGE 47, 304 = Buchholz 427.207 § 5 7. FeststellungsDV Nr. 45, u. v. 23.02.1988 - 9 C 41.87 -, BVerwGE 79, 73 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 54; Hess. VGH, Ue. v. 26.06.1985 - 4 UE 14/84 - u. v. 11.04.1986 - VII OE 22/80 -).
  • VGH Hessen, 31.07.1992 - 7 UE 1046/87

    Einzelfall einer erfolglosen, auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises

  • VGH Hessen, 23.03.1992 - 7 UE 1005/86

    Umzug eines Bewerbers um einen Vertriebenenausweis während des Verfahrens -

  • VGH Hessen, 21.12.1992 - 7 UE 960/87

    Vertriebenenausweis für einen Ausweisbewerber mosaischer Konfession - Abgrenzung

  • VGH Hessen, 18.02.1992 - 7 UE 1109/85

    Klage auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises - sogenannter Spätgeborener

  • BVerwG, 13.10.1975 - III B 12.73

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Feststellung des Verlustes

  • VGH Hessen, 18.02.1992 - 7 UE 1108/85

    Ausstellung eines Vertriebenenausweises - sogenannter Spätgeborener

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.02.1992 - 5 L 334/91

    Deutschkenntnisse; Volksdeutsches Bewußtsein; Spätgeborener; Glaubensbekenntnis;

  • BVerwG, 03.01.1978 - 3 B 66.76

    Ersatz eines Verfolgungsschadens an Grundvermögen in Riga (Lettland) -

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.02.1992 - 5 L 333/91

    Mosaische Konfesssion; Vertriebenenausweis; Lettland; Volkstumsbekenntnis;

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